Fördergrundsätze
Jegliche Spenden und Stiftungserträge werden nur in Übereinstimmung mit dem gültigen Haushaltsplan verwandt. Begründete Ausnahmen sind durch das Stiftungskuratorium zu genehmigen.
Die Stiftungsmittel sollen möglichst vielen Förderzwecken zugutekommen.
Bei unmittelbarer Förderung einzelner Personen sollen die Fördermittel grundsätzlich ein Zuschuss sein, d.h. es wird eine den persönlichen Verhältnissen angemessene Eigenbeteiligung der geförderten Person erwartet.
Fördermöglichkeiten durch öffentliche und nicht öffentliche Zuschussgeber müssen vorrangig ausgeschöpft und im Förderantrag ausgewiesen sein.
Zweckgebundene Spenden und Stiftungserträge werden für den bestimmten Zweck verwandt, sofern er mit dem Stiftungszweck vereinbar ist.
Sonstige Spenden und Stiftungserträge werden auf Antrag eines Antragsberechtigten für den angeforderten, mit dem Stiftungszweck übereinstimmenden Zweck verwandt. Dabei sind Anträge bevorzugt zu behandeln, die
• auf die unmittelbare oder mittelbare Betreuung in den Einrichtungen der Lebenshilfe Mainz-Bingen gerichtet sind
• von der Sozialhilfe nicht gedeckte besondere, persönliche Bedarfe betreffen oder
• Inklusionsvorhaben unterstützen.
Antragsberechtigung
Anträge auf Förderung können gestellt werden durch den behinderten Menschen selbst, Eltern, Angehörige oder den gesetzlichen Betreuer sowie durch einen Träger von Fördermaßnahmen im Sinne der Stiftungssatzung.
Förderhöhe
Zweckgebundene Spenden und Stiftungserträge werden in voller Höhe ihrem Zweck zugeführt.
Bei sonstigen Anträgen ist entsprechend der Fördergrundsätze eine einzelne Förderung bis zu einer Höhe von 500 Euro möglich.
ln besonderen Fällen kann vom Stiftungsvorstand in Einvernehmen mit dem Stiftungskuratorium ein höherer Betrag bewilligt werden.
Antragstellung
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Sie müssen eindeutig erkenntlich machen:
• Zweck und Ziel der Förderung
• Gesamtkosten des Vorhabens (Kostenvoranschlag)
• Höhe der beantragten Förderung
• Höhe der Eigenbeteiligung (bei persönlichen Förderungen)
• Höhe der Förderung durch Dritte
• Begründung des Bedarfs
Die Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle der Lebenshilfe Mainz-Bingen e.V. erhältlich.
Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Lebenshilfe Mainz-Bingen e.V. einzureichen.
Behinderte Antragsteller werden auf Wunsch durch den Stiftungsvorstand oder von ihm benannte geeignete Personen bei der Erstellung ihrer Anträge unterstützt.
Gemäߧ 5 Abs.3 der Stiftungssatzung besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Dem Antragsteller wird innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang die Entscheidung des Stiftungsvorstandes schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Für ein abgelehntes Vorhaben kann nicht erneut ein Förderantrag gestellt werden.
Auszahlung und Nachweis
Die zugesagten Mittel werden auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers unter Nachweis der Fälligkeit auf das von ihm angegebene Konto ausgezahlt. Der Fälligkeitsnachweis wird regelmäßig durch Kopien unbezahlter oder bezahlter Rechnungen erbracht.
Der Auszahlungsanspruch verfällt, wenn die Fördermittel nicht binnen 6 Monaten nach Zusage abgerufen werden, es sei denn, es wird innerhalb dieses Zeitraumes eine Verlängerung beantragt und vom Stiftungsvorstand genehmigt.
Rückzahlungspflicht
Die gewährten Stiftungsmittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn siezweckentfremdet verwandt oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden.
Nicht in Anspruch genommene Fördermittel sind zurückzuzahlen.
beschlossen durch das Stiftungskuratorium in seiner Sitzung am 25.11.2009
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Fotos (Fotoleiste oben): Roland Vogt